Die Gemeinde stellte fest, dass die Z.________GmbH im Aussenbereich ohne Baubewilligung eine Ausstellungsfläche erstellt hat und dass der Beschwerdeführer 2 aus vier Büroräumen eine Zweizimmerwohnung gemacht hat, die er selber bewohnt. Mit Schreiben vom 24. Juli 2012 forderte die Gemeinde die Beschwerdeführer auf, die unbewilligten Bauten an der A.________strasse 81 zu entfernen oder ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Die Beschwerdeführer reichten am 6. September 2012 ein nachträgliches Baugesuch bei der Gemeinde ein, das insbesondere die Umnutzung von vier Büroräumen in eine Zweizimmerwohnung im Erdgeschoss und das Erstellen einer Ausstellungsfläche im Freien umfasste.