b) Die vom Beschwerdeführer angerufene Regelung in Absatz 2 bedeutet nicht, dass Vordächer nur 1,50 m tief sein dürfen, sondern steht in Zusammenhang mit einer Unterschreitung des Grenzabstandes. Vordächer dürfen demnach auch 2,50 m breit sein, wenn sie nicht mehr als 1,50 m in den Grenzabstand hineinragen. Gemäss Situationsplan beträgt der Grenzabstand auf der Ostseite zwischen ca. 16 und 18 m. Der erforderliche Grenzabstand von 5 m (Art. 11 GBR) wird daher durch den neuen Dachvorsprung nicht tangiert. Auf der Nordseite hält der bestehende Gewerbebau einen Grenzabstand von rund 6 m ein, so dass der neue Dachvorsprung von 0,60 m ebenfalls zulässig ist.