7 Art. 11 GBR und Anhang 1 Ziff. 5 8 Vgl. Art. 6 Abs. 1 Bst. f BewD (Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren; BSG 725.1); Richtlinien des Regierungsrates über bewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien vom Juni 2013, S. 16 7 1 Vorspringende Bauteile ragen aus der Fassade heraus und nehmen gesamthaft maximal einen Drittel der Fassadenlänge ein. Ausgenommen davon ist der normale Dachvorsprung. 2 Vorspringende Bauteile dürfen maximal 1.50 m in den Grenzabstand hineinragen.