Gross- und vollflächige Photovoltaikanlagen auf Dächern sind zulässig und dürfen sogar baubewilligungsfrei erstellt werden, sofern sie den Richtlinien des Regierungsrates entsprechen.8 Da die Beschwerdegegnerin im Bereich Bedachungen und Fassadenbau tätig ist, ist jedoch der Klarheit halber festzuhalten, dass sich der vorliegende Entscheid nur zum konkreten Einzelfall äussert und kein Präjudiz für die generelle Zulässigkeit solcher Dachverlängerungen über den First hinaus darstellt. 5. Dachvorsprünge a) Der Beschwerdeführer bringt vor, der Dachvorsprung von 2,50 m verletze Art. 9 Abs. 2 GBR. Art. 9 GBR enthält folgende Bestimmung zu den vorspringenden Bauteilen: