Das heutige Dach weist zudem nur eine Dachneigung von 15° auf. Bei Satteldächern wäre jedoch eine Dachneigung bis zu 45° zulässig (Art. 10 Abs. 3 GBR), wodurch das Gebäude auch unter Einhaltung der reglementarischen Gebäudehöhe von 7 m noch wesentlich höher werden könnte. Gross- und vollflächige Photovoltaikanlagen auf Dächern sind zulässig und dürfen sogar baubewilligungsfrei erstellt werden, sofern sie den Richtlinien des Regierungsrates entsprechen.8