d) Der Beschwerdeführer macht geltend, eine derart grosszügige Fläche einer PV- Anlage in unmittelbarer Nähe zur Wohnzone sei heikel und müsse präzise nach den Regeln des Baureglements ausgeführt werden. Er befürchtet, dass durch den vorliegenden Fall ein Präjudiz geschaffen wird und die Gebäudehöhe auch bei anderen Gewerbebauten nicht mehr eingehalten werde. Wie oben dargelegt, ist die Gebäudehöhe vorliegend eingehalten. Das heutige Dach weist zudem nur eine Dachneigung von 15° auf.