Die einseitige Dachverlängerung vermag daher an der Qualifikation der Dachform als Satteldach nichts zu ändern. Die zulässige Gebäudehöhe von 7 m ist somit in der Fassadenmitte zu messen, und zwar vom gewachsenen Terrain bis zur Schnittlinie der Fassadenflucht mit der Oberkante des Dachsparrens7 und nach wie vor eingehalten.