b) Das AGR hat in seinem Bericht vom 7. November 2013 festgehalten, es handle sich nun um zwei in der Höhe verschobene Pultdächer. Für die Umschreibung der Dachform seien die beiden Seitenfassaden Ost und West von Bedeutung. Die fragliche Dachform werde als „versetztes Pultdach“ bezeichnet. Im konkreten Fall müsse die maximale Gebäudehöhe in der Nordfassade ermittelt werden. Sie sei in der Fassadenmitte vom gewachsenen Boden (der in den Fassadenplänen nicht ersichtlich sei) bis Oberkante des Dachsparrens bzw. der Konstruktion der neuen Pultdachabstützung zu messen und vorliegend nicht mehr eingehalten.