a) Die Beschwerdegegnerin hat die südseitige Dachfläche des Satteldachs um 2,50 m über den First hinaus verlängert und durch eine Metallkonstruktion abgestützt. Streitig ist insbesondere, ob dadurch die zulässige Gebäudehöhe von 7 m (Art. 11 GBR5) noch eingehalten ist. Da die Messweise der Gebäudehöhe je nach Dachform unterschiedlich erfolgt, ist nachfolgend zu prüfen, ob durch die Verlängerung der Dachfläche über den First hinaus ein Pultdach entstanden ist, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Die Gemeinde beurteilt das Dach demgegenüber als Satteldach, welches am First eine überbaute Aufdachsolaranlage aufweise. Die Stützen erachte sie als reine technische Hilfskonstruktion.