Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist jedoch einzig das nachträgliche Baugesuch. Zum Grünstreifen hat die Gemeinde keine Anordnung erlassen, das Verfahren ist diesbezüglich offenbar noch nicht abgeschlossen. Das Rechtsbegehren geht somit über den Gegenstand der angefochtenen Verfügung hinaus, so dass darauf nicht eingetreten werden kann. 3. Gegenstand des Baugesuchs Aus den Fassadenplänen vom 22. Oktober 2013 und dem Baugesuch vom 11. Dezember 2012 sowie der Projektänderung vom 18. Mai 2013 ergibt sich, dass das Bauvorhaben folgende Elemente umfasst: