b) Der Beschwerdeführer beantragt die Wiederherstellung des Grüngürtels gegenüber der Wohnzone. Die Gemeinde hat in ihrem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 13. November 2012 festgestellt, dass im Grünstreifen Bäume entfernt wurden und dazu festgehalten, dass ihr die Erhaltung dieses Grünstreifens sehr wichtig sei, weil er der Abgrenzung zwischen Wohn- und Gewerbezone und einer besseren Wohnhygiene diene. Der Grünstreifen kam im vorinstanzlichen Verfahren zudem an der Einigungsverhandlung zur Sprache.4 Insofern ist die gerügte Ausholzung Teil des baupolizeilichen Verfahrens. Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist jedoch einzig das nachträgliche Baugesuch.