a) Das Beschwerdeverfahren vor der BVE ist grundsätzlich auf den Streitgegenstand begrenzt. Dieser bezeichnet den Umfang, in dem das Rechtsverhältnis umstritten ist, das mit der angefochtenen Verfügung geregelt wurde. Auszugehen ist demnach von der angefochtenen Verfügung, dem sog. Anfechtungsobjekt, das den Rahmen des Streitgegenstandes vorgibt. Innerhalb dieses Rahmens können die Parteien den 2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 4