2. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 2. August 2013 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Erteilung des Bauabschlags sowie den Rückbau des Dachaufbaus auf den Originalzustand. Weiter macht er geltend, die Beschwerdegegnerin habe den abgeholzten Grüngürtel gegenüber der angrenzenden Wohnzone bisher nicht wieder aufgeforstet. Er beantragt die Instandsetzung dieses Trenngürtels gemäss Baureglement.