Der Beschwerdeführer hielt an seiner Einsprache fest. Mit Verfügung vom 11. Juli 2013 erteilte die Gemeinde die Baubewilligung. Sie erwog, durch den Verzicht auf das Pultdach sei die Gebäudehöhe nicht mehr überschritten und die Überschreitungen bei den Vordächern ebenfalls hinfällig geworden. Es liege keine Verletzung von Bauvorschriften vor.