Die Beschwerdegegnerin reichte am 13. Dezember 2012 ein nachträgliches Baugesuch ein, das die Erweiterung der Lagerhalle mit einem Anbau auf der Südseite, die Erstellung eines Pultdachs anstelle des bestehenden Satteldachs und die Montage einer Photovoltaikanlage auf der ganzen Dachfläche umfasste und durch ein Ausnahmegesuch für das Überschreiten der Gebäudehöhe und für die Überschreitung beim Dachvorsprung ergänzt wurde. Der Beschwerdeführer erhob Einsprache, worauf die Beschwerdegegnerin eine Projektänderung für das Dach einreichte. Der Beschwerdeführer hielt an seiner Einsprache fest.