{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2014-01-17", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2013-336_2014-01-17.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2013_336_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484bbeb68a3a4830557097f2966ec19db1c1b5d1d6b0caf8d97af599db2e01a8970fbd2b0ec5fb55d565896bcf7ab264caa1?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484bbeb68a3a4830557097f2966ec19db1c1b5d1d6b0caf8d97af599db2e01a8970fbd2b0ec5fb55d565896bcf7ab264caa1&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2013_336", "Checksum": "0e8e9f53f79d3bdf7531112b0f2f4bb9"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2013 336"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 17.01.2014 110 2013 336"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 17.01.2014 110 2013 336"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 17.01.2014 110 2013 336"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Heidi Wiestner"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erweiterung Lagerhalle, Pultdach, Photovoltaikanlage | Diessbach bei Büren"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:20:19", "Checksum": "b5250a7a9440a728dcc0ee965b718949", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 17.01.2014 110 2013 336\nRegeste:\nErweiterung Lagerhalle, Pultdach, Photovoltaikanlage | Diessbach bei Büren\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2013/336 Bern, 17. Januar 2014\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nHerrn X.________\nBeschwerdeführer\n\nund\n\nS. AG\nBeschwerdegegnerin\n\nsowie\n\nBaubewilligungsbehörde der Gemeinde Diessbach, Gemeindeverwaltung,\n3264 Diessbach b. Büren\n\nbetreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Diessbach vom\n11. Juli 2013 (Erweiterung Lagerhalle, Pultdach, Photovoltaikanlage)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Die Beschwerdegegnerin begann bei ihrem Gewerbegebäude die südseitige\nDachfläche über den First hinaus zu verlängern und installierte darauf eine\nPhotovoltaikanlage. Ausserdem erstellte sie bei der Ost- und Nordfassade Vordächer. Die\nParzelle Diessbach bei Büren Gbbl. Nr. 111 liegt in der Gewerbezone und in der ZPP\n„Angel“.\n2\n\nGestützt auf die mündlich erfolgte baupolizeiliche Anzeige des Beschwerdeführers forderte\ndie Gemeinde Diessbach bei Büren die Beschwerdegegnerin auf, ein nachträgliches\nBaugesuch einzureichen und drohte andernfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen\nZustandes an.\n\nDie Beschwerdegegnerin reichte am 13. Dezember 2012 ein nachträgliches Baugesuch\nein, das die Erweiterung der Lagerhalle mit einem Anbau auf der Südseite, die Erstellung\neines Pultdachs anstelle des bestehenden Satteldachs und die Montage einer\nPhotovoltaikanlage auf der ganzen Dachfläche umfasste und durch ein Ausnahmegesuch\nfür das Überschreiten der Gebäudehöhe und für die Überschreitung beim Dachvorsprung\nergänzt wurde. Der Beschwerdeführer erhob Einsprache, worauf die Beschwerdegegnerin\neine Projektänderung für das Dach einreichte. Der Beschwerdeführer hielt an seiner\nEinsprache fest. Mit Verfügung vom 11. Juli 2013 erteilte die Gemeinde die\nBaubewilligung. Sie erwog, durch den Verzicht auf das Pultdach sei die Gebäudehöhe\nnicht mehr überschritten und die Überschreitungen bei den Vordächern ebenfalls hinfällig\ngeworden. Es liege keine Verletzung von Bauvorschriften vor.\n\n2. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 2. August 2013\nBeschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er\nbeantragt die Erteilung des Bauabschlags sowie den Rückbau des Dachaufbaus auf den\nOriginalzustand. Weiter macht er geltend, die Beschwerdegegnerin habe den abgeholzten\nGrüngürtel gegenüber der angrenzenden Wohnzone bisher nicht wieder aufgeforstet. Er\nbeantragt die Instandsetzung dieses Trenngürtels gemäss Baureglement.\n\n3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die\nVorakten sowie die Baupläne der Lagerhalle von 1972/1984 ein. Auf Aufforderung des\nRechtsamtes reichte die Beschwerdegegnerin am 23. Oktober 2013 Fassadenpläne ein\n(Pläne vom 22. Oktober 2013, bei der BVE eingegangen am 25. Oktober 2013). Das\nRechtsamt holte beim Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) einen Bericht zur\nFrage der Dachform und der Gebäudehöhe ein.\n\n1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\n\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)\n3\n\nDie Beteiligten erhielten Gelegenheit, zu den eingereichten Plänen und zum Bericht des\nAGR Stellung zu nehmen und Schlussbemerkungen einzureichen.\n\n4. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2013,\ndie Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Die Gemeinde äussert sich mit\nBeschwerdeantwort vom 3. September 2013, ohne einen ausdrücklichen Antrag zu stellen.\n\nAuf die Rechtsschriften und den Fachbericht des AGR wird, soweit für den Entscheid\nwesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Sachurteilsvoraussetzungen\n\nBauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit\nBaubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung\nder Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die\nEinsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde\n(Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer, dessen Einsprache abgewiesen wurde, ist\ndurch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung\nlegitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.\n\n2. Streitgegenstand\n\na) Das Beschwerdeverfahren vor der BVE ist grundsätzlich auf den Streitgegenstand\nbegrenzt. Dieser bezeichnet den Umfang, in dem das Rechtsverhältnis umstritten ist, das\nmit der angefochtenen Verfügung geregelt wurde. Auszugehen ist demnach von der\nangefochtenen Verfügung, dem sog. Anfechtungsobjekt, das den Rahmen des\nStreitgegenstandes vorgibt. Innerhalb dieses Rahmens können die Parteien den\n\n2 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)\n4\n\nStreitgegenstand auf einzelne Fragen beschränken, sie können ihn aber nicht erweitern.\nSoweit ein Rechtsbegehren über das Anfechtungsobjekt hinausgeht, kann auf die\nBeschwerde nicht eingetreten werden.3\n\n"}