3. Die Beschwerdegegner haben den Beschwerdeführenden 1 bis 4 eine Parteikostenentschädigung im Betrag von Fr. 4'647.55 (inkl. Mehrwertsteuer) und den Beschwerdeführenden 5 und 6 eine Parteikostenentschädigung im Betrag von 17 Fr. 8'124.95 (inkl. Mehrwertsteuer) zu zahlen. Die Beschwerdegegner haften solidarisch für den gesamten Betrag.