2. Die Verfahrenskosten werden festgesetzt auf Fr. 3'350.00. Sie werden im Umfang von neun Zehnteln, ausmachend Fr. 3'015.00 den Beschwerdegegnern zur Bezahlung auferlegt. Separate Zahlungseinladungen folgen, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwerdegegner haften solidarisch für den auf sie entfallenden Betrag. Auf die Erhebung der restlichen Verfahrenskosten wird verzichtet.