Beschwerdegegner haben somit den Beschwerdeführenden 1 bis 4 eine Parteikostenentschädigung von Fr. 4'647.55 und den Beschwerdeführenden eine solche von Fr. 8'124.95 zu ersetzen. Die Gemeinde Saanen hat den Beschwerdeführenden 1 bis 4 eine Parteikostenentschädigung von Fr. 515.30 und den Beschwerdeführenden eine solche von Fr. 902.75 zu ersetzen. III. Entscheid 1. Die Beschwerden werden teilweise gutgeheissen.