Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen hat und diese geheilt werden musste. Dies sind besondere Umstände im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG, weshalb auf einen Teil der Verfahrenskosten im Umfange von einem Zehntel, ausmachend Fr. 335.00, zu verzichten ist.32 b) Die Beschwerdegegner haben zudem als unterliegende Partei den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Aufgrund der begangenen Gehörsverletzung wird aber der Vorinstanz ein Zehntel der Parteikosten der Beschwerdeführenden auferlegt.