Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Da die Beschwerdegegner mit ihrer Projektänderung und der Bereitschaft, eine Auflage betreffend Erstwohnungen zu akzeptieren, den Rügen der Beschwerdeführenden Rechnung getragen haben, gelten sie als unterliegend und haben grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs begangen hat und diese geheilt werden musste.