Die Projektänderung ist daher noch nicht entscheidreif. Es ist nicht Sache der BVE, die erforderliche umfassende Prüfung der Projektänderung im oberinstanzlichen Verfahren vorzunehmen. Der angefochtene Entscheid wird daher aufgehoben und das Projektänderungsgesuch vom 28. Mai 2015 zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4. Kosten 29 Kantonale Energieverordnung vom 26. Oktober 2011 (KEnV; BSG 741.111) 30 Siehe auch www.bve.be.ch, unter den Rubriken Energie, Energievorschriften Bau, Energieordner Vollzugsvorschriften, der energietechnische Massnahmenachweis 15