- Da das Bauvorhaben im Gewässerraum liegt, erfordert es neben der genannten Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 GSchV auch eine Wasserbaupolizeibewilligung gemäss Art. 48 WBG. Diese Bewilligung wird erteilt, sofern kein Verweigerungsgrund gemäss Art. 48 Abs. 3 WBG vorliegt. Vorliegend wird in diesem Zusammenhang in erster Linie zu prüfen sein, ob die Zugänglichkeit zum Gewässer in genügender Weise gewährleistet ist. Aufgrund der mit der Projektänderung leicht geänderten Position des Bauvorhabens ist ein neuer Amtsbericht des zuständigen Oberingenieurkreises I einzuholen.