Der Oberingenieurkreis I und die Schwellenkorporation Saanen haben sich bereits mehrfach zu diesem Thema geäussert und beim ursprünglichen Projekt eine ungenügende Zugänglichkeit kritisiert (u.a. Stellungnahmen der Schwellenkorporation Saanen vom 25. Juni 2014, 28. August 2014, 5. Dezember 2014 und Stellungnahme des OIK I vom 5. Dezember 2014). Bei der Prüfung, ob einer Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 GschV überwiegende Interessen entgegenstehen, wird insbesondere auch den Interessen des Hochwasserschutzes und