5b Abs. 3 WBG27). Die Prüfung, ob der Erteilung einer Ausnahmebewilligung überwiegende Interessen entgegenstehen, hat dagegen die Baubewilligungsbehörde als Leitbehörde vorzunehmen. Sie hat abzuwägen zwischen den Interessen der Baugesuchsteller am Bauvorhaben und den öffentlichen Interessen an der Freihaltung des Gewässerraums von Bauten und Anlagen. Dabei sind vorliegend namentlich der Hochwasserschutz und das Interesse an einer genügenden Zugänglichkeit des Ufers im Hinblick auf den Gewässerunterhalt zu berücksichtigen.28