41c Abs. 1 GSchV können in dicht überbauten Gebieten für zonenkonforme Anlagen Ausnahmen für das Bauen im Gewässerraum bewilligt werden, soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Sinn und Zweck der Ausnahmeregelung im „dicht überbauten Gebiet“ ist, dass Siedlungsgebiete verdichtet und Baulücken genutzt werden können, sofern das Interesse an der Nutzung überwiegt. Es soll dort eine Ausnahme von den Mindestbreiten ermöglicht werden, wo der Gewässerraum die natürlichen Funktionen auch auf lange Sicht nicht erfüllen kann. Ob ein Gebiet dicht überbaut ist, entscheidet im Kanton Bern das AGR (Art. 5b Abs. 3 WBG27).