Abs. 2 GSchV erteilt wurde. So geht aus der Entscheidbegründung hervor, dass sich die Vorinstanz hinsichtlich Art. 41c Abs. 1 GSchV auf die Beurteilung des AGR stützte und keine entgegenstehenden Interessen sah und dass nach ihrer Auffassung das Bauvorhaben die massgebenden Gestaltungsvorschriften einhält. Die Begründung des angefochtenen Entscheides ist zwar knapp ausgefallen, genügt aber den Anforderungen an die Begründungspflicht.