Andererseits führte sie zur Unterschreitung des Gewässerabstandes aus, das AGR habe mit Fachbericht vom 1. Mai 2012 festgehalten, das Bauvorhaben liege in einem dicht überbauten Gebiet nach Art. 41c GSchV. Es liege ein Ausnahmegesuch vor und es gebe keine entgegenstehenden, überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen. Diese Begründungen der Vorinstanz sind zwar knapp, sie gehen aber auf die Einspracherügen ein und es ist ersichtlich, aus welchen Gründen die Baubewilligung und die Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 2 GSchV erteilt wurde.