Die Vorinstanz ist in ihrem Entscheid auf die Rügen der Beschwerdeführenden betreffend Firstausrichtung und Gewässerabstand eingegangen: Sie hielt einerseits fest, die Bau- und Planungskommission habe in Anwendung von Art. 15, Art. 26 und Art. 49a Abs. 3 GBR das Bauvorhaben, insbesondere die Ausrichtung und die Firstrichtung, genehmigt. Das Bauvorhaben trage den Vorschriften zum Strassen-, Orts- und Landschaftsbild sowie der Umgebungs-, Bau- und Dachgestaltung vollumfänglich Rechnung. Andererseits führte sie zur Unterschreitung des Gewässerabstandes aus, das AGR habe mit Fachbericht vom 1. Mai 2012 festgehalten, das Bauvorhaben liege in einem dicht überbauten Gebiet nach Art.