Die bundesgerichtlichen Vorgaben gelten auch im Verwaltungsverfahren vor kantonalen und kommunalen Behörden. Demnach sind den Parteien im Baubewilligungsverfahren die Amts- und Fachberichte sowie die Stellungnahmen der Gegenpartei zuzustellen, so dass diese Gelegenheit haben, sich dazu zu äussern, sofern sie dies als erforderlich erachten.15 Da die Vorinstanz im Baubewilligungsverfahren die Zustellung der Amts- und Fachberichte unterlassen hat, hat sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden verletzt.