b) Aus den Vorakten ergibt sich, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die eingeholten Amts- und Fachberichte nicht zugestellt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst aber insbesondere auch das Recht der Parteien, von jedem eingereichten Aktenstück bzw. jeder Stellungnahme von Parteien und Behörden Kenntnis zu nehmen und sich dazu äussern zu können.12 Dies bedeutet, dass den Beteiligten jede eingereichte Stellungnahme und die Amts- und Fachberichte zur Kenntnis zu bringen sind.13