a) Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe ihr rechtliches Gehör verletzt, da sie nicht über die eingeholten Amts- und Fachberichte informiert worden seien und die Vorinstanz ihnen keine Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt habe. Die Beschwerdeführenden 1 bis 4 machen zudem geltend, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, da sie nicht auf ihre Argumente hinsichtlich Firstausrichtung und Gewässerabstand eingegangen sei. 8 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) 9 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700)