Die Beschwerdeführenden hätten als Nachbarn einen praktischen Nutzen, wenn das Bauprojekt nicht oder nur in abgeänderter Form bewilligt werden könnte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz haben sie daher insbesondere auch ein schutzwürdiges Interesse an der Rüge, der Gewässerabstand sei nicht eingehalten, da bei einer Verletzung des Abstandes und der Verweigerung einer Ausnahmebewilligung das Bauvorhaben nicht verwirklicht werden könnte. 2. Rechtliches Gehör