Ein eigenes schutzwürdiges Interesse im Sinn von Art. 35c Abs. 1 BauG ist deshalb immer dann zu bejahen, wenn den Einsprechenden mit dem Durchdringen der jeweiligen Rüge ein praktischer Nutzen entsteht, der auch darin bestehen kann, dass das Bauvorhaben nicht verwirklicht werden kann.10 Nicht zulässig sind einzig Rügen, mit denen ein allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird11, ohne dass den Einsprechenden im Falle des Obsiegens ein Vorteil entsteht. Die Beschwerdeführenden hätten als Nachbarn einen praktischen Nutzen, wenn das Bauprojekt nicht oder nur in abgeänderter Form bewilligt werden könnte.