c) Die Vorinstanz ist auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden zum Gewässerabstand nicht eingetreten mit der Begründung, sie hätten an dieser Rüge kein eigenes schutzwürdiges Interesse. Die Beschwerdeführenden erachten dies als unzutreffend und sind der Auffassung, sie seien auch hinsichtlich dieser Rüge beschwerdelegitimiert. 6 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 7 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) 8