Das Vorhaben ordne sich zudem gut in das Ortsbild ein. Die unmittelbar benachbarten Gebäude würden dieselbe Firstausrichtung aufweisen und seien in Art und Gestaltung vergleichbar. Das Bauvorhaben schliesse zusammen mit der auf der Parzelle Nr. N.________ stehenden Baute und dem sich im Bau befindlichen Gebäude auf der Parzelle Nr. O.________ die Lücke des historischen Dorfkerns von Gstaad und bilde so den natürlichen Abschluss des Dorfkerns nach Süden. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Stellungnahme vom 22. Oktober 2013, die Beschwerden seien abzuweisen, die Baubewilligung zu bestätigen und es sei eine Nutzungsbeschränkung „Erstwohnung“ zu verfügen.