Die Beschwerdegegner beantragten die Abweisung der Beschwerden und machten geltend, der Fachbericht des AGR halte zu Recht fest, dass sich die Bauparzelle in einem dicht überbauten Gebiet im Sinne von Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV befinde. Da keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstünden, sei die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Gewässerabstandes zu Recht erteilt worden. Die Rüge der Verletzung von Art. 75b BV sei gegenstandslos geworden, da sie mit einer Auflage betreffend Erstwohnungen einverstanden seien. Das Vorhaben ordne sich zudem gut in das Ortsbild ein.