Mit einer Zwischenverfügung vom 11. Februar 2013 sistierte das Rechtsamt das Beschwerdeverfahren. Es hat dann am 16. Juli 2013 das Verfahren – nachdem das Bundesgericht die schriftliche Urteilsbegründung zur Anwendbarkeit von Art. 75b BV am 27. Juni 2013 publizierte – wieder aufgenommen. In der gleichen Verfügung teilte es den Verfahrensbeteiligten mit, es sei fraglich, ob das geplante Vorhaben aufgrund des Bundesgerichtsurteils vom 22. Mai 2013 zur Anwendbarkeit von Art. 75b BV bewilligungsfähig sei und gewährte den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör.