Die Beschwerdeführenden 5 und 6 rügten, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, da ihnen keiner der eingeholten Amts- und Fachberichte zugestellt worden sei. Das Bauvorhaben verletze den Gewässerabstand und es sei offen, ob das kommunale Recht die Vorgaben der Übergangsbestimmungen der GSchV2 einhalte, weshalb die Sache an die Vor-instanz zwecks bundesrechtskonformer Festlegung des Gewässerraums zurückzuweisen sei. Eine Ausnahme zur Unterschreitung des Gewässerabstandes könne nicht erteilt werden. Schliesslich verstosse das Vorhaben gegen Art. 75b Abs. 1 BV3 und verletze die Ziele und Grundsätze des Ortsbildgestaltungsbereichs von Gstaad.