Die Beschwerdeführenden 1 bis 4 machten insbesondere geltend, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, da sie nicht auf ihre Argumente betreffend Firstausrichtung und Gewässerabstand eingegangen sei. Die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Gewässerabstandes sei zu Unrecht erteilt worden und die Firstausrichtung des Bauvorhabens entspreche nicht den kommunalen Bauvorschriften.