2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden 1 bis 4 am 17. Januar 2013 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein und beantragten die Aufhebung des Entscheides vom 18. Dezember 2012. Am 21. Januar 2013 reichten auch die Beschwerdeführenden 5 und 6 Beschwerde bei der BVE ein und beantragten, der Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen, eventualiter sei der Bauabschlag zu erteilen. 1 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) 3