{"Signatur": "BE_VB_001", "Spider": "BE_BVD", "Datum": "2015-06-23", "PDF": {"Datei": "BE_BVD/BE_VB_001_110-2013-31_2015-06-23.pdf", "URL": "https://www.bvd-entscheide.apps.be.ch/tribunavtplus/ServletDownload/110_2013_31_7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b9d8005ecf6f03d6fd26475b93a0cc649155b592ed37a02d1437b5b5d9dfbc3fe07201dc14beeca01e4833cad8e7b6c04?path=7811dca371768b19355e09c52546d4fc8e57f0057cf5d0ad89943642fe581969e4f858b2e7e8064cff333f4bd40d484b9d8005ecf6f03d6fd26475b93a0cc649155b592ed37a02d1437b5b5d9dfbc3fe07201dc14beeca01e4833cad8e7b6c04&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=110_2013_31", "Checksum": "b120d42f3acfd2822838c06dee866311"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["110 2013 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 23.06.2015 110 2013 31"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports 23.06.2015 110 2013 31"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 23.06.2015 110 2013 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction des travaux publics et des transports"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Andrea Greiner"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungen | Saanen"}], "ScrapyJob": "446973/72/1609", "Zeit UTC": "20.01.2025 01:10:52", "Checksum": "9fd128b52a256a3612ed6348de5a8ae9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Bau- und Verkehrsdirektion 23.06.2015 110 2013 31\nRegeste:\nMehrfamilienhaus mit vier Wohnungen | Saanen\n\n ENTSCHEID\nDER\nBAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION\n\nRA Nr. 110/2013/31 Bern, 23. Juni 2015\n\nin der Beschwerdesache zwischen\n\nHerrn A.________\nBeschwerdeführer 1\n\nFrau B.________\nBeschwerdeführerin 2\n\nHerrn C.________\nBeschwerdeführer 3\n\nHerrn D.________\nBeschwerdeführer 4\n\nalle vertreten durch Herrn Fürsprecher E.________\n\nHerrn F.________\nBeschwerdeführer 5\n\nFrau G.________\nBeschwerdeführerin 6\n\nalle vertreten durch Herrn Fürsprecher H.________\n\nund\n\nI.________\nBeschwerdegegnerin 1\n\nJ.________\nBeschwerdegegnerin 2\n\nHerrn K.________\nBeschwerdegegner 3\n\nalle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt L.________\n\nsowie\n2\n\nBaubewilligungsbehörde der Gemeinde Saanen, Bauverwaltung, 3792 Saanen\n\nAmt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern\n\nTiefbauamt des Kantons Bern, Oberingenieurkreis I (TBA OIK I), Schlossberg 20, Postfach,\n3601 Thun\n\nbetreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Saanen vom\n18. Dezember 2012 (Baubewilligung Nr. 2011-150; Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungen)\n\nI. Sachverhalt\n\n1. Die Beschwerdegegner reichten am 15. August 2011 bei der Gemeinde Saanen ein\nBaugesuch ein für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit vier Wohnungen, einem\nZwischenbau mit Autolift und einer unterirdischen Autoeinstellhalle für acht\nPersonenwagen sowie Nebenräume im Untergeschoss und zwei Aussenparkplätze auf der\nParzelle Saanen Grundbuchblatt Nr. M.________. Die Parzelle liegt in der Dorfkernzone\nDK8 und befindet sich neben dem Louibach. Die Beschwerdegegner reichten mit dem\nBaugesuch auch ein Ausnahmegesuch für die Unterschreitung des Gewässerabstandes\nein. Gegen das Bauvorhaben erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache. In einem\nFachbericht vom 1. Mai 2012 kam das Amt für Gemeinden und Raumordnung zum\nSchluss, die Bauparzelle liege in einem dicht überbauten Gebiet im Sinne von Art. 41c Abs.\n1 GSchV1. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2012 erteilte die Gemeinde die\nBaubewilligung und eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 GSchV für das Bauen\nim Gewässerraum.\n\n2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden 1 bis 4 am 17. Januar 2013\nBeschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein und\nbeantragten die Aufhebung des Entscheides vom 18. Dezember 2012. Am 21. Januar\n2013 reichten auch die Beschwerdeführenden 5 und 6 Beschwerde bei der BVE ein und\nbeantragten, der Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die\nVor-instanz zurückzuweisen, eventualiter sei der Bauabschlag zu erteilen.\n\n1 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201)\n3\n\nDie Beschwerdeführenden 1 bis 4 machten insbesondere geltend, die Vorinstanz habe die\nBegründungspflicht verletzt, da sie nicht auf ihre Argumente betreffend Firstausrichtung\nund Gewässerabstand eingegangen sei. Die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung\ndes Gewässerabstandes sei zu Unrecht erteilt worden und die Firstausrichtung des\nBauvorhabens entspreche nicht den kommunalen Bauvorschriften.\n\nDie Beschwerdeführenden 5 und 6 rügten, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, da\nihnen keiner der eingeholten Amts- und Fachberichte zugestellt worden sei. Das\nBauvorhaben verletze den Gewässerabstand und es sei offen, ob das kommunale Recht\ndie Vorgaben der Übergangsbestimmungen der GSchV2 einhalte, weshalb die Sache an\ndie Vor-instanz zwecks bundesrechtskonformer Festlegung des Gewässerraums\nzurückzuweisen sei. Eine Ausnahme zur Unterschreitung des Gewässerabstandes könne\nnicht erteilt werden. Schliesslich verstosse das Vorhaben gegen Art. 75b Abs. 1 BV3 und\nverletze die Ziele und Grundsätze des Ortsbildgestaltungsbereichs von Gstaad.\n\n3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet4, vereinigte die\nVerfahren und gab den Parteien vor Durchführung des Schriftenwechsels bekannt, dass es\nbeabsichtige das Verfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid des\nVerwaltungsgerichts des Kantons Bern oder des Bundesgerichts zur Anwendung der\nZweitwohnungsinitiative auf hängige Beschwerdeverfahren vorliege. Mit einer\nZwischenverfügung vom 11. Februar 2013 sistierte das Rechtsamt das\nBeschwerdeverfahren. Es hat dann am 16. Juli 2013 das Verfahren – nachdem das\nBundesgericht die schriftliche Urteilsbegründung zur Anwendbarkeit von Art. 75b BV am\n27. Juni 2013 publizierte – wieder aufgenommen. In der gleichen Verfügung teilte es den\nVerfahrensbeteiligten mit, es sei fraglich, ob das geplante Vorhaben aufgrund des\nBundesgerichtsurteils vom 22. Mai 2013 zur Anwendbarkeit von Art. 75b BV\nbewilligungsfähig sei und gewährte den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör. Es\nforderte die Beschwerdegegner auf, sich zur Frage zu äussern, ob sie an ihrem\nBauvorhaben festhalten.\n\n2 Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201)\n\n3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101)\n\n4 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und\n\nEnergiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191)\n4\n\n4. Die Beschwerdegegner erklärten mit Schreiben vom 23. August 2013, dass sie an\nihrem Bauvorhaben festhalten und beabsichtigen, das Gebäude für Erstwohnungen zu\nnutzen. Gleichzeitig stellten sie den Antrag, die Baubewilligung mit einer entsprechenden\nAuflage zu ergänzen. Daraufhin edierte das Rechtsamt die Vorakten und führte den\nSchriftenwechsel durch.\n\n"}