Im Übrigen wird der Entscheid der Gemeinde Lyss vom 29. Mai 2013 bestätigt. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.00 werden zur Hälfte, ausmachend Fr. 400.00, der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3. Die Beschwerdegegnerin und die Gemeinde haben der Beschwerdeführerin die Parteikosten im Betrag von Fr 1’500.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 750.05, zu ersetzen. IV. Eröffnung