104 Abs. 1 VRPG). Demnach haben die Beschwerdegegnerin und die Gemeinde der Beschwerdeführerin die Parteikosten im Betrag von Fr. 1’500.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) je zur Hälfte, ausmachend je Fr. 750.05, zu ersetzen. III. Entscheid