b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). In diesem Fall rechtfertigt sich aus den genannten Gründen, die Parteikosten hälftig zwischen der Vorinstanz und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuteilen. Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführerin beläuft sich auf Fr. 1’500.10 (inkl. Auflagen und Mehrwertsteuer). Sie gibt zu keinen Bemerkungen Anlass (Art. 104 Abs. 1 VRPG).