Für diese Mängel ist die Vorinstanz verantwortlich. Die besonderen Umstände rechtfertigen es deshalb, der Beschwerdegegnerin nur die Hälfte der Verfahrenskosten von Fr. 800.00, ausmachend Fr. 400.00, aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Da der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 108 Abs. 2 VRPG), trägt der Kanton die andere Hälfte der Verfahrenskosten.