zu Recht, die Vorinstanz habe sich mit der Rüge zum Gewässerschutz nicht ausreichend auseinandergesetzt und den Sachverhalt bezüglich der Laufhöfe zu wenig abgeklärt. Ausserdem erfolgt die Entwässerung – wie die Beschwerdeführerin zu Recht beanstandete – nicht vorschriftskonform. Die Beschwerdeführerin gilt deshalb als obsiegende Partei. Der Umstand, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig abklärte und sich mit der Rüge zum Gewässerschutz nur rudimentär auseinandersetzte, kann jedoch nicht der Beschwerdegegnerin angelastet werden. Für diese Mängel ist die Vorinstanz verantwortlich.