e) Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin das Füllen der Eco-Raster mit Sand oder Splitt eigenhändig und leicht vornehmen kann, erscheint eine Frist zur Ausführung dieser Massnahme bis zum 30. April 2014 als angemessen. Anders verhält es sich demgegenüber bezüglich der Laufhofentwässerungen bei den Gebäuden A.________ Nr. 110 und Nr. 110a: Diese Anpassungen nehmen deutlich mehr Zeit in Anspruch. Es rechtfertigt sich deshalb, für diese Anpassungen eine Frist bis zum 30. Juni 2014 zu setzen. Dabei obliegt die Kontrolle über die Einhaltung der Massnahmen der Gemeinde (Art. 45 BauG, 47 BewD15 und Art. 22 Abs. 2 KGschG). 5. Kosten