Unter den gegebenen Umständen ist es somit gerechtfertigt, die vom AWA verlangten baulichen und gewässerschutztechnischen Massnahmen – ausgenommen der Massnahme bezüglich der täglichen Reinigung der Pferdeauslaufflächen – in Ziffer IV./2.2 des angefochtenen Entscheids der Gemeinde Lyss vom 29. Mai 2013 anzuordnen. Dementsprechend ergänzt die BVE in Gutheissung der Beschwerde das Dispositiv des angefochtenen Entscheids der Gemeinde Lyss.