Dazu kommt, dass sich die Beschwerdegegnerin während dem Beschwerdeverfahren zu keinem Zeitpunkt gegen die Massnahmen des AWA zur Wehr setzte. Die Herstellung des rechtmässigen Zustands ist für die Beschwerdeführerin somit auch in finanzieller Hinsicht zumutbar. Unter den gegebenen Umständen ist es somit gerechtfertigt, die vom AWA verlangten baulichen und gewässerschutztechnischen Massnahmen – ausgenommen der Massnahme bezüglich der täglichen Reinigung der Pferdeauslaufflächen – in Ziffer IV./2.2 des angefochtenen Entscheids der Gemeinde Lyss vom 29. Mai 2013 anzuordnen.